Ein Freundschaftsdienst mit folgen
Ein Handwerker, der einem Freund unentgeltlich
bei dessen Bauvorhaben hilft, steht in der Regel nicht
unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil
vom 30. Januar 2012 entschieden (Az.: S 1 U 2650/11).
Reiner Freundschaftsdienst?
Wenige Tage nach Baubeginn verletzte sich der Zimmermann schwer, als sein rechter Oberschenkel Bekanntschaft mit seiner Handkreissäge machte.Unter Hinweis darauf, dass auch Personen, die zwar keine Arbeitnehmer sind, aber wie diese tätig werden, gemäß § 2 Absatz 2 SGV II unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, verlangte er von der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft, den Unfall als Berufsunfall anzuerkennen.
Diese lehnte jedoch eine Anerkennung ab. Denn nach ihrer Rechtsauffassung war der Kläger während eines reinen Freundschaftsdienstes verunglückt. Er stand daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eine Frage der Intensität
Zu Recht, befanden die Richter des Karlsruher Sozialgerichts. Sie wiesen die Klage des Zimmermanns gegen seine Berufsgenossenschaft als unbegründet zurück.Nach Ansicht des Gerichts ist der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung zwar nicht deswegen von vornherein ausgeschlossen, weil ein Unfallopfer einem Freund oder einem Verwandten geholfen hat.
Bei Gefälligkeitsleistungen innerhalb dieses Personenkreises ist jedoch zu prüfen, ob diese durch die Intensität des Freundschafts- oder Verwandtenverhältnisses geprägt werden oder ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die deutlich über das hinausgeht, was allgemein innerhalb solcher Beziehungen gefordert und erwartet werden kann und normalerweise von abhängigen Beschäftigten erbracht wird.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Kläger in dem entschiedenen Fall wegen seiner Fachkenntnisse von sich aus angeboten, unentgeltlich bei der Errichtung des Carports zu helfen. Allein schon das spricht nach Meinung des Gerichts gegen die Annahme, dass es sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gehandelt hat.
Eine Hand wäscht die andere
Es kommt hinzu, dass der Kläger seine Hilfe unter anderem deswegen angeboten hatte, um nach dem Motto „eine Hand wäscht die andere“ einen Ausgleich für die ihm ebenfalls unentgeltlich gewährte Unterstützung durch den Bauherren wegen seiner Schreib-Leseschwäche zu schaffen.Den Einwand des Klägers, dass für das Bauvorhaben rund 60 Arbeitsstunden veranschlagt wurden, ließen die Richter nicht gelten. Denn lang andauernde Hilfsleistungen seien durchaus nichts Ungewöhnliches. Deren Dauer spricht für sich allein gesehen folglich nicht automatisch für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit.
Nach all dem kann der Kläger keine Leistungen von seiner Berufsgenossenschaft erwarten.
Quelle: Versicherungsjournal
Hätte der Zimmermann den Spiess umgedreht. Nicht er wollte dem Lehrer helfen, sondern der Lehrer kam auf Ihn zu. Arbeitnehmerähnliches Verhältniss ist doch dann gegeben, oder?
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