Bei diesem Fall geht es um die Gefährdungshaftung für Fahrräder. Hafte ich als Fahrradfahrer für mein abgestelltes Fahrrad, falls dieses umkippt und einen PKW beschädigt? Die Meinungen dazu gehen auseinander, aber lesen Sie selbst...
Rechtsstreit um Gefährdungshaftung für Fahrräder
Wird durch ein umstürzendes Fahrrad ein Auto
beschädigt, so ist der Besitzer des Fahrrades in der Regel zum Schadenersatz
verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29.
November 2011 hervor (Az.: 45 C 8793/11).
Kein Verschulden?
Dessen Halter forderte daraufhin den Besitzer des Fahrrades zum Schadenersatz auf. Dieser war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Denn schließlich habe er sein Zweirad ordnungsgemäß und standsicher abgestellt.Dass es möglicherweise von einem Unbekannten umgestoßen wurde und dabei den Schaden verursachte, habe er nicht zu vertreten. Der Fahrradbesitzer lehnte es daher ab, die Reparaturkosten zu bezahlen.
Zu Unrecht, urteilte das Düsseldorfer Amtsgericht. Es gab der Schadenersatzklage des Pkw-Besitzers in vollem Umfang statt.
Verstoß gegen Rücksichtsnahmegebot
Nach Meinung des Gerichts müssen Fahrräder grundsätzlich so abgestellt werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen oder anderer Wirtschaftsgüter ausgeschlossen ist. Denn andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1 Absatz 2 StVO vor.Ein Besitzer eines Fahrrades muss nach Ansicht des Gerichts jederzeit damit rechnen, dass sein Velo umfallen oder umgestoßen werden kann. Beim Abstellen des Rades hat er daher einen entsprechend großen Sicherheitsabstand einzuhalten oder aber dafür zu sorgen, dass es nicht umfallen kann, etwa indem er es an einen festen Gegenstand ankettet. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht nachgekommen. Er ist daher zum Schadenersatz verpflichtet.
Da bereits leichte Fahrlässigkeit eine Haftungsverpflichtung auslöst, kann nach Meinung des Gerichts die Frage des Grades des Verschuldens des Fahrradbesitzers offen bleiben. Ein Mitverschulden des Klägers schloss das Gericht ebenfalls aus. Denn dieser hatte seinen Pkw nachweislich geparkt, bevor der Kläger sein Fahrrad in unmittelbarer Nähe des Autos abstellte.
Kritik vom ADFC
Der Rechtsexperte des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V. (ADFC) Roland Huhn hält das Urteil für falsch. Es verwischt seines Erachtens die Grenze zwischen der verschuldensfreien Gefährdungshaftung für Kraftfahrzeuge und der Haftung aus Verschulden von Radfahrern und Fußgängern. „Wenn unklar bleibt, was die Ursache für das Umkippen war, haften nicht einmal Besitzer von umgestürzten Motorrädern“, so der ADFC-Experte.Entsprechendes geht übrigens aus einem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 31. Mai 2010 hervor (Az.: 7 S 11/09). In diesem Fall war ein ordnungsgemäß abgestelltes Motorrad aus ungeklärten Gründen umgestürzt, wodurch ein in der Nähe geparkter Personenkraftwagen beschädigt wurde. „Pech gehabt“ urteilte das Gericht. Es ließ den Halter des Pkw auf seinem Schaden sitzen (VersicherungsJournal 7.7.2010).
Quelle: versicheurngsjournal.de
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