Samstag, 1. September 2012

Verlängerte Kündigungsfristen für Privatversicherte


Verlängerte Kündigungsfristen für Privatversicherte

Bundesministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat jetzt den Bundesländern und Verbänden einen Gesetzentwurf zur Diskussion gestellt, der Detailverbesserungen für Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV) sowie der Kfz-Haftpflichtversicherung schaffen soll. Die Ministerin sprach von einem weiteren Baustein zur Verbesserung der Rechte der Verbraucher.
Screenshot BMF-Gesetzentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
Im Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) geht es in dem Gesetzentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften, den Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) jetzt vorgelegt hat, zum einen um die Sicherstellung einer Beitragsreduzierung bei Vereinbarung eines Selbstbehalts im Basistarif.
Heute führt die Vereinbarung eines Selbstbehalts nicht automatisch zu einer Beitragsreduktion. Zahlt der Versicherungsnehmer, der einen Selbstbehalt vereinbart hat, nämlich den gedeckelten Höchstbeitrag von etwa 600 Euro, obwohl er eigentlich einen höheren Beitragssatz bezahlen müsste, so wirkt die Beitragsermäßigung nur fiktiv.
Künftig soll der Versicherungsnehmer in diesen Fällen jederzeit den Selbstbehalt mit einer Frist von drei Monaten kündigen dürfen.

Krankenversicherer soll über teure Heilmittelkosten vorab informieren

Der PKV-Versicherte soll zum anderen künftig einen Auskunftsanspruch gegenüber seinem Versicherer erhalten, ob dieser auch die Kosten einer Heilbehandlung übernimmt. Voraussetzung soll sein, dass die erwarteten Kosten 3.000 Euro übersteigen.
Liegt ein Heil- und Kostenplan vor, soll der Versicherer verbindlich Auskunft geben, welche Kosten er übernimmt. Üblich sind diese Kostenpläne heute schon etwa bei Zahnersatz und implantologischen Leistungen.

Verlängerte Kündigungsfrist bei Beitragserhöhung

Bei einer Prämienerhöhung soll der PKV-Kunde künftig eine um einen Monat verlängerte Kündigungsfrist erhalten.
Eine einmonatige Kündigungsfrist (§ 205 Absatz 4 VVG) habe sich als zu kurz erwiesen, da der Kunde einen abgeschlossenen Anschlussvertrag vorweisen müsse.

Regressansprüche gegen Unfallverursacher sollen begrenzt werden

Mit dem Gesetzesvorhaben soll auch eine Lücke geschlossen werden, die im Insolvenzfall eines Kfz-Haftpflichtversicherers auftreten könnte. In diesem Fall könnte der Versicherungsnehmer unter anderem von Sozialversicherungs-Trägern (etwa Behandlungskosten) oder Kommunen (etwa beschädigte Ampelanlage) in Regress genommen werden.
In der Gesetzesbegründung wird hier auf die Insolvenz eines niederländischen Versicherers verwiesen (VersicherungsJournal 6.7.2010). Hier habe sich gezeigt, dass Versicherungsnehmer nicht ausreichend geschützt seien. Eine übermäßige Inanspruchnahme des Schädigers, der ja seine Pflicht sich zu versichern erfüllt habe, sei nicht gerechtfertigt. Deshalb soll er künftig für Ersatzleistungen bis maximal 2.500 Euro aufkommen.

Quelle: versicherungsjournal.de


Und für alle die nicht mehr zu einem anderen PKV Unternehmen wechseln können, oder der Beitrag für Ihre jetztige PKV zu teuer erscheint, empfehle ich die Heranziehung des §204 VVG Umstellungsrecht innerhalb der Gesellschaft. Vorteil sofortige Beitragsreduzierung von 250 - 400 Euro/Monat möglich. Bei jeder Gesellschaft möglich, und teilweise mache ich die Erfahrung, dass tortzdem eine Leistungsverbesserung dadurch auch möglich ist. Kontakt Von 100 Personen rechnet sich für 80 Personen eine Umstellung. Leider weisen die Berater nicht darauf hin, was für mich persönlich zu einer unabhängigen Beratung dazu gehört. Für mich ist dies selbstverständlich. Ihren Geldbeutel zu schonen.
Ihre Alterungsrückstellungen bleiben im vollen Umfang erhalten!!!


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